Das Interesse der Miteigentümer an einem leichten und gefährdungsfreien Zugang zu dem Haus überwiegt in der Regel das Interesse von Eltern an einer Rampe für den Kinderwagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
(AG München, Urteil vom 09.08.2013 - 481 C 21932/12 WEG)
(AG München, Urteil vom 09.08.2013 - 481 C 21932/12 WEG)