Ein Wohnungseigentümer kann einen behindertengerechten Zugang zu seiner Wohnung nur dann von den Miteigentümern verlangen, wenn nicht deren höherrangige Rechte, wie zum Beispiel der Schutz vor erheblichem Wertverlust, entgegenstehen. Dies entschied das Amtsgericht München.
(AG München, Urteil vom 25.02.2013 - 411 C 8027/13)
(AG München, Urteil vom 25.02.2013 - 411 C 8027/13)