Ist eine Teileigentumseinheit in der Teilungserklärung als "Hobbyraum" ausgewiesen, stellt die Vermietung der Räume als Wohnung eine zweckwidrige Nutzung der Eigentumseinheit dar. Bei einer Forderung nach Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, dass die Teilheinheit bereits seit 1980 immer wieder als Wohnraum genutzt wird und Ansprüche daher bereits verjährt sind.
(BGH, Urteil vom 08.05.2015 - V ZR 178/14)
(BGH, Urteil vom 08.05.2015 - V ZR 178/14)