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Keine unzulässige Wohn­eigentums­nutzung bei temporärer Unterbringung von 11 Asylbewerbern in 80 qm großer Eigentumswohnung (20.04.2016)

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Vermietet ein Wohnungseigentümer seine 80 qm große Wohnung temporär an 11 Asylbewerber, so ist dies angesichts der aktuellen Wohnraumsituation nicht zu beanstanden. Dies gilt jedenfalls solange, wie keine Störungen vorliegen oder zu befürchten sind. Den übrigen Wohnungseigentümern steht in diesem Fall kein Unter­lassungs­anspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Traunstein hervor.

(Amtsgericht Traunstein, Beschluss vom 18.09.2015 - 319 C 1083/15)

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