Das Amtsgericht München hat entschieden, dass das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche und Gartenterrasse in der Regel die zustimmungsfreie Nutzung nur für die Gartenoberfläche und nicht für das darunter liegende Erdreich erlaubt. Das eigenmächtige Ausheben einer Baugrube für einen Pool im Terrassenbereich einer Eigentumswohnung ist daher unzulässig.
(AG München, Urteil vom 18.08.2015 - 484 C 5329/15 WEG)
(AG München, Urteil vom 18.08.2015 - 484 C 5329/15 WEG)