Mit dem Bezug der Eigentumswohnungen und der vollständigen Zahlung des Kaufpreises, wird die erbaute Wohneigentumsanlage konkludent abgenommen. Soweit eine förmliche Abnahme vereinbart wurde, wird diese Vereinbarung durch die stillschweigende Abnahme verdrängt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hervor.
(OLG Bamberg, Urteil vom 09.12.2015 - 8 U 23/15)
(OLG Bamberg, Urteil vom 09.12.2015 - 8 U 23/15)