Das Anlocken und Füttern von Tauben auf dem Balkon einer Eigentumswohnung ist von Gesetzes wegen verboten und führt in der Regel zu einem Unterlassungsanspruch der Eigentümergemeinschaft. Dies entschied das Amtsgericht München.
(AG München, Urteil vom 23.09.2015 - 485 C 5977/15 WEG)
(AG München, Urteil vom 23.09.2015 - 485 C 5977/15 WEG)