Geht von dem Betrieb eines SM-Studios in den Kellerräumen eines Wohnungseigentümers eine unzumutbare Belästigung aus, so begründet dies einen Unterlassungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine unzumutbare Belästigung liegt insbesondere in lauten Peitschenhieben, Kettenrasseln, Stöhnen sowie darin, dass Miteigentümer von Besuchern des SM-Studios angesprochen werden. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.
(AG Berlin-Mitte, Urteil vom 13.05.2016 - 29 C 31/13)
(AG Berlin-Mitte, Urteil vom 13.05.2016 - 29 C 31/13)