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Erhebliche Belästigungen durch Betrieb eines SM-Studios durch Wohnungseigentümer begründen Unter­lassungs­anspruch der Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft (13.10.2016)

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Geht von dem Betrieb eines SM-Studios in den Kellerräumen eines Wohnungseigentümers eine unzumutbare Belästigung aus, so begründet dies einen Unter­lassungs­anspruch der Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft. Eine unzumutbare Belästigung liegt insbesondere in lauten Peitschenhieben, Kettenrasseln, Stöhnen sowie darin, dass Miteigentümer von Besuchern des SM-Studios angesprochen werden. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

(AG Berlin-Mitte, Urteil vom 13.05.2016 - 29 C 31/13)

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