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Ungültigkeit eines Beschlusses wegen fehlerhafter Jahresabrechnung nur bei Auswirkung des Fehlers auf Abrechnungsspitze (10.12.2024)

Ein Beschluss ist wegen der fehlerhaften Jahresabrechnung nur dann ungültig, wenn sich der Fehler auf die Abrechnungsspitze und damit auf die Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers auswirkt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

(BGH, Urteil vom 20.09.2024 - V ZR 195/23)

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