Ohne einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer darf ein digitaler Türspion nicht in die Wohnungseingangstür eingebaut werden. Ist dies der Fall, so besteht für den einzelnen Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Beseitigung der baulichen Veränderung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.
(LG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2024 - 11 S 163/23)
(LG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2024 - 11 S 163/23)