Die Errichtung einer Gabionenwand im Gemeinschaftsgarten einer Wohneigentumsanlage stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG dar und bedarf daher der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn eine solche massive Steinmauer geht über die normale Gartengestaltung hinaus. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
(LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.12.2013 - 2-13 S 82/12)
(LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.12.2013 - 2-13 S 82/12)