Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch einen Mehrheitsbeschluss das Spielen von Hunden auf den Rasenflächen der Wohnanlage erlauben und das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der dafür vorgesehenen Stellplätze untersagen. Beide Beschlüsse sind durch § 15 Abs. 2 WEG gedeckt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Itzehoe hervor.
(LG Itzehoe, Urteil vom 28.05.2014 - 11 S 58/13)
(LG Itzehoe, Urteil vom 28.05.2014 - 11 S 58/13)