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Wohnungs­eigentums­recht: Aufgrund von störendem Parken bedingtes Rangieren stellt bloße Unannehmlichkeit dar und muss daher geduldet werden (27.02.2015)

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Muss ein Wohnungseigentümer um das Fahrzeug eines Nachbarn herumfahren, um Zugang zur Garage zu erhalten, so stellt dies eine bloße Unannehmlichkeit dar und muss daher hingenommen werden. Wird dagegen eine Kameraattrappe auf das Gemein­schafts­grund­stück ausgerichtet, so besteht angesichts des dadurch entstehenden Überwachungsdrucks ein Unter­lassungs­anspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.

(LG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2013 - 19 S 25/13)

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