Muss ein Wohnungseigentümer um das Fahrzeug eines Nachbarn herumfahren, um Zugang zur Garage zu erhalten, so stellt dies eine bloße Unannehmlichkeit dar und muss daher hingenommen werden. Wird dagegen eine Kameraattrappe auf das Gemeinschaftsgrundstück ausgerichtet, so besteht angesichts des dadurch entstehenden Überwachungsdrucks ein Unterlassungsanspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.
(LG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2013 - 19 S 25/13)
(LG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2013 - 19 S 25/13)