Ein Wohnungsinhaber muss es hinnehmen, wenn der über ihm lebende Eigentümer den leiseren Teppichboden durch Parkett ersetzt. Ein Vertrauensschutz besteht nicht. Maßgeblich ist allein, dass die Schallschutzwerte eingehalten werden, die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes galten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
(BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 73/14)
(BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 73/14)