Sollen auf dem Gemeinschaftseigentum eine Schaukel und ein Sandkasten errichtet werden, so stellt dies eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG dar und erfordert daher die Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.
(LG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.06.2014 - 2-09 S 79/13)
(LG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.06.2014 - 2-09 S 79/13)