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Wohneigentumsrecht: Bei in Außenwand integrierten Rollläden handelt es sich um Gemein­schafts­eigentum (16.11.2015)

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Sind die Rollläden einer Eigentumswohnung in die Außenwand integriert oder können sie ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestalt nicht montiert oder demontiert werden, so handelt es sich um Gemein­schafts­eigentum und nicht um Sondereigentum. In diesem Fall können die Kosten zur Instandsetzung der Rollläden aus dem Gemein­schafts­vermögens entnommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg hervor.

(AG Würzburg, Urteil vom 22.01.2015 - 30 C 1212/14 WEG)

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