Sind die Rollläden einer Eigentumswohnung in die Außenwand integriert oder können sie ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestalt nicht montiert oder demontiert werden, so handelt es sich um Gemeinschaftseigentum und nicht um Sondereigentum. In diesem Fall können die Kosten zur Instandsetzung der Rollläden aus dem Gemeinschaftsvermögens entnommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg hervor.
(AG Würzburg, Urteil vom 22.01.2015 - 30 C 1212/14 WEG)
(AG Würzburg, Urteil vom 22.01.2015 - 30 C 1212/14 WEG)