Der Eigentümer zweier Wohnungen hat gegen die übrigen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Genehmigung eines Wanddurchbruchs, um die beiden Wohnungen zu verbinden, wenn dadurch weder die Standsicherheit noch der Brandschutz gefährdet wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe hervor.
(AG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2015 - 9 C 299/14 WEG)
(AG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2015 - 9 C 299/14 WEG)