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Wohneigentumsrecht: Anbringen von Fenstern und Lichtspots stellt genehmigungs­pflichtige bauliche Veränderung dar (18.07.2016)

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Bringt ein Wohnungseigentümer Fenster und Lichtspots an, so liegt darin eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG, die von den davon betroffenen Wohnungseigentümern genehmigt werden muss. Liegt die Genehmigung nicht vor, können die betroffenen Wohnungseigentümer auf Beseitigung klagen. Ist der Beseitigungs­anspruch verjährt, so wird dadurch die bauliche Veränderung nicht legalisiert. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

(LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015 - 2-09 S 45/11)

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