Bringt ein Wohnungseigentümer Fenster und Lichtspots an, so liegt darin eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG, die von den davon betroffenen Wohnungseigentümern genehmigt werden muss. Liegt die Genehmigung nicht vor, können die betroffenen Wohnungseigentümer auf Beseitigung klagen. Ist der Beseitigungsanspruch verjährt, so wird dadurch die bauliche Veränderung nicht legalisiert. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
(LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015 - 2-09 S 45/11)
(LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015 - 2-09 S 45/11)