Wird durch das Fällen von zwei Bäumen der optische Gesamteindruck des Gemeinschaftsgartens verändert, so liegt eine bauliche Veränderung vor. Aus diesem Grund bedarf das Fällen der Bäume der Zustimmung aller Wohnungseigentümer (§ 22 Abs. 1 WEG). Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2003 - I-3 Wx 97/03)
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2003 - I-3 Wx 97/03)