Regelt ein Wohnungseigentümerbeschluss, dass die Redezeit ab sofort auf drei Minuten begrenzt ist, so kann der Beschluss separat angegriffen werden. Zudem ist es unzulässig eine ohne Ausnahme geltende Redezeitbeschränkung zu beschließen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
(LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.06.2014 - 2-09 S 6/13)
(LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.06.2014 - 2-09 S 6/13)