Ist eine Eigentumswohnung nach einem Brand aufgrund des Löschwassers nicht mehr bewohnbar und werden daher die betroffenen Wohnungseigentümer anderweitig untergebracht, so ist die Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich nicht verpflichtet für die Unterbringungskosten aufzukommen. Eine solche Pflicht kann sich nur daraus ergeben, dass der Brand auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhte...
(AG Kassel, Beschluss vom 23.05.2012 - 800 C 4844/11)
(AG Kassel, Beschluss vom 23.05.2012 - 800 C 4844/11)