Wurde einer Wohnungseigentümerin wegen unzumutbaren Verhaltens gemäß § 18 WEG das Wohneigentum entzogen, so kann ohne Vorliegen von konkreten Störungen ihr gegenüber kein Hausverbot ausgesprochen werden. Ihr früheres unzumutbares Verhalten spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
(KG Berlin, Beschluss vom 10.09.2015 - 8 U 94/15)
(KG Berlin, Beschluss vom 10.09.2015 - 8 U 94/15)