Verändert ein mobiles Schwimmbecken nachteilig das Erscheinungsbild des Gartens einer Wohnungseigentumsanlage, so steht einem Wohnungseigentümer ein Unterlassungsanspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
(KG Berlin, Beschluss vom 19.06.2007 - 24 W 5/07)
(KG Berlin, Beschluss vom 19.06.2007 - 24 W 5/07)